Großraum- und/oder Schwertransporte (GST)
Als Großraum- und/oder Schwertransport (GST) wird Verkehr mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination bezeichnet, wenn das Fahrzeug selbst und/oder seine Ladung die nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gesetzlich allgemein zugelassenen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte überschreitet oder das Sichtfeld des Fahrzeugführers eingeschränkt ist.
Grundsätzlich sind Straßen nur für den erlaubnis- und genehmigungsfreien Verkehr gebaut. Dies bedeutet, dass insbesondere Schwertransporte Straßen und Brücken regelmäßig über die Ansätze der ursprünglichen Bemessung hinaus beanspruchen. Zudem beeinträchtigen GST häufig den übrigen Verkehr. Sie sind daher nur erlaubnisfähig, wenn die Ladung nur ungeteilt transportiert werden kann und die Nutzung der Verkehrsträger Schiene oder Wasserstraße nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.
Für die Durchführung von GST wird eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis und/oder Genehmigung gemäß § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StVO benötigt. Die Beantragung erfolgt über VEMAGS (https://vemags.bayern.de). Nachdem der Antrag vollständig eingereicht wurde, wird dieser in der Regel an die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk die Fahrt beginnt oder in deren Bezirk das antragstellende Unternehmen seinen Sitz hat, weitergeleitet. Diese ist regelmäßig eine untere Straßenverkehrsbehörde. Im Rahmen des Antragsverfahrens werden unter anderem die betroffenen Straßenbaubehörden angehört, die eine Fahrtwegprüfung für den beantragten Transport durchführen. Dabei wird geprüft, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen der beantragte Fahrtweg unter Berücksichtigung der Abmessungen und der Belastbarkeit der befahrenen Ingenieurbauwerke für die Durchführung des beantragten Transports genutzt werden darf.
Die Bearbeitung von Stellungnahmen im Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren für GST ist eine Daueraufgabe der Bayerischen Staatsbauverwaltung, der im Hinblick auf die Zeitdauer und das Ergebnis des Verfahrens große Bedeutung zukommt. Wichtiges Ziel ist dabei, die Verkehrssicherheit auch bei Ausnahmetransporten zu gewährleisten und gleichzeitig die Verkehrsinfrastruktur nachhaltig vor Schäden zu bewahren.
Um die Fachkompetenz zu bündeln und die Vereinheitlichung und Digitalisierung des Bearbeitungsprozesses zu verbessern, wird die Bearbeitung der Stellungnahmen für GST auf den von der Bayerischen Staatsbauverwaltung verwalteten Bundes- Staats- und Kreisstraßen ab dem 01.01.2027 zentralisiert. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt das Referat 56 der Landesbaudirektion von den Staatlichen Bauämtern die Aufgabe der anzuhörenden Behörde im verkehrsrechtlichen Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren für eine übermäßige Straßenbenutzung gem. § 8 Abs. 6 FStrG und Art. 21 BayStrWG. Die Zuständigkeit der Landesbaudirektion wird durch eine Anpassung des BayStrWG geregelt.
Landesbaudirektion Bayern
Referat 56
Jahnallee 1
94474 Vilshofen an der Donau
Telefon: +49 8541 5850 130
E-Mail: schwertransporte@lbd.bayern.de
Internet: www.lbd.bayern.de
Karriere: www.ich-bau-bayern.de
Technisches Regelwerk
Mit Schreiben StMB-48-4342.13-1-3, Veröffentlichung am 20.03.2024, wurde die aktuelle Fassung der Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING) - Teil 3 "Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte" als Grundlage für die Fahrtwegprüfung in Bayern bekannt gemacht. Sie werden seit dem 20.03.2024 an den Staatlichen Bauämtern in Bayern angewendet. Ziel dieser Richtlinie ist es, ein bundesweit einheitliches Vorgehen im Rahmen der Anhörung bei der Bearbeitung von Anträgen zur Erteilung von Erlaubnissen für Schwertransporte im Bereich des konstruktiven Ingenieurbaus festzulegen und dadurch Transparenz für und Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen. Die BEM-ING, Teil 3 stehen kostenfrei unter www.bast.de (Publikationen/Regelwerke/Ingenieurbauwerke) zur Verfügung.
Die in den BEM-ING, Teil 3, Abschnitt 2 beschriebenen Berechnungsverfahren sind in drei Berechnungsstufen unterteilt. Das Verfahren nach Berechnungsstufe I (Vereinfachtes Berechnungsverfahren) ist im VEMAGS Statik-Modul umgesetzt, das im Auftrag aller Bundesländer, der Autobahn GmbH und des Bundes entwickelt wurde. Das VEMAGS Statik-Modul kann nur über ein geeignetes fachliches Prüfmodul angewendet werden. In Bayern wurde hierfür das "Prüfprogramm für Großraum- und Schwertransporte" (PGS) entwickelt, in dem die Festlegungen der BEM-ING, Teil 3, die das vereinfachte Berechnungsverfahren nach Berechnungsstufe I betreffen, berücksichtigt sind.
Im Gegensatz zum vereinfachten Berechnungsverfahren nach Berechnungsstufe I, das bei der Straßenbauverwaltung durchgeführt wird, handelt es sich bei den Berechnungsverfahren nach Berechnungsstufe II und III um genauere statische Einzelnachweise, die durch eine fachkundige Ingenieurin oder einen fachkundigen Ingenieur aufzustellen und durch eine zugelassene Prüfingenieurin oder einen zugelassenen Prüfingenieur für Standsicherheit zu prüfen sind. Die hierzu getroffenen Festlegungen sind zu berücksichtigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Befahrbarkeit einer Brücke im Benehmen mit der Straßenbauverwaltung durch einen genaueren statischen Einzelnachweis der Berechnungsstufe II oder III nachzuweisen. In den BEM-ING, Teil 3 sind die Einsatzgrenzen für die jeweiligen Berechnungsstufen festgelegt.
Baustellen
Für die Transportplanung und -vorbereitung werden regelmäßig Baustelleninformationen benötigt. Aktuelle Informationen zu Baustellen erhalten Sie über den Baustellenkalender unter www.bayerninfo.de.
