Familien benötigen Wohnraum
© Fotolia.com; klickerminth

Wohngeld

Der Staat leistet Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen eine finanzielle Hilfe zu ihren Wohnkosten. Dieses Wohngeld wird von Bund und Land getragen und als Zuschuss gezahlt. Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag Mieterinnen und Mieter (auch bei Untermiete oder dauerhafter Aufnahme im Heim). Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen.

Seit 1. Januar 2023 ist das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft. Dadurch steigt die Höhe des Wohngelds und mehr Haushalte haben Anspruch auf Wohngeld. Zudem enthält das Wohngeld seitdem eine Heizkostenkomponente, die dafür sorgt, dass die Menschen die steigenden Heizkosten leichter bezahlen können. Mehr Informationen zu dieser Wohngeldreform finden Sie auf der Seite Wohngeld-Plus – Reform des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).

Voraussetzungen

Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, von der Höhe des Gesamteinkommens und von der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung. Zu den Haushaltsmitgliedern zählen neben der wohngeldberechtigten Person beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Geschwister, wenn sie ebenfalls in dem Wohnraum leben.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen, die Transferleistungen erhalten, in denen die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt sind, zum Beispiel Bürgergeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Alleinstehende Studierende und Auszubildende können nur Wohngeld erhalten, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung (z.B. BAföG, Ausbildungsbeihilfe) haben.

Wohngeldrechner
Eine erste und unverbindliche Orientierung zur möglichen Höhe des Wohngelds gibt der Wohngeld-Plus - Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Den tatsächlichen Anspruch kann nur die Wohngeldbehörde errechnen.

Antrag und Nachweise

Das Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet.

Der Antrag ist bei der zuständigen Wohngeldbehörde einzureichen, d. h. bei dem Landratsamt beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.

Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie nähere Auskünfte. Antragsformulare zum Ausdrucken sind auch auf dieser Seite eingestellt.

Der Antrag ist mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen. Zu diesen Nachweisen gehören unter anderem die Bescheinigungen über das Jahreseinkommen, über die Rente, über die Miete oder die Belastungen. Zu den Belastungen gehören bestimmte Ausgaben für Tilgung und Zinsen sowie für Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten. Die Nachweise können auch nachgereicht werden.

Die Kontaktdaten des für Ihren Antrag zuständigen Landratsamtes oder der kreisfreien Stadt können Sie in Bayernportal unter Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses über die Ortsauswahl herausfinden. Geben Sie hierzu in der Ortsauswahl unter „Ort auswählen“ den Ort ein, in dem der Wohnraum liegt, für den Sie Wohngeld beantragen möchten.

Online-Wohngeldantrag auf Mietzuschuss

Viele Wohngeldbehörden bieten für den Antrag auf Mietzuschuss bereits ein Online-Verfahren an. Im BayernPortal unter (Wohngeld - Mietzuschuss online beantragen - BayernPortal (freistaat.bayern)) können Sie über "Ort auswählen" herausfinden, ob der Wohngeld–Antrag auf Mietzuschuss von Ihrer Wohngeldbehörde bereits als Online-Antrag angeboten wird.

Bayernportal Ortsauswahl
Eingabefenster für die Ortsauswahl im Bayernportal

Geben Sie den Ort der Wohnung ein, für die Sie Wohngeld beantragen möchten. Ihnen wird - soweit vorhanden - das Online-Verfahren der für Sie zuständigen Behörde angezeigt.

 

 

Bewilligung

Über den Antrag entscheidet das zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt (Wohngeldbehörde) mit einem schriftlichen Bescheid. Bei der Wohngeldbehörde werden auch nähere Auskünfte erteilt und Fragen beantwortet. Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

 

Aktuell

  • Heizkörper, auf dem ein Taschenrechner liegt
    © Canva
    08.04.2022

    Entschließung zum Heizkostenzuschussgesetz

    Das Heizkostenzuschussgesetz hat heute den Bundesrat passiert. Zusätzlich fordert die Länderkammer von der Bundesregierung, für Haushalte mit geringem Einkommen über den einmaligen Heizkostenzuschuss hinaus eine langfristige Lösung zu finden.

    mehr
  • Eine Frau arbeitet an einem Laptop. Auf dem Laptop-Bildschirm ist das Bayernportal mit der Seite für den Online-Wohngeldantrag zu sehen.
    © Canva
    26.11.2021

    Wohngeldantrag geht online

    Gute Nachrichten für Bürgerinnen und Bürger, die Wohngeld beantragen: Die Einführung des vom Freistaat Bayern entwickelten Online-Wohngeldantrags auf Mietzuschuss in den bayerischen Wohngeldbehörden hat begonnen

    mehr